Pflege-Meister Forum

Normale Version: Pflegevertretung
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Wenn die (ehrenamtliche) Pflegeperson verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch erst beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Anders ist die Ersatzpflege durch Pflegepersonen geregelt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern sowie Geschwister des Pflegebedürftigen) oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Fällen wird lediglich das jeweilige Pflegegeld gezahlt, je nach Pflegestufe – weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese nahen Angehörigen die Ersatzpflege nicht als Erwerb ausüben. Entstehen diesen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen jedoch notwendige Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall, so können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Wird die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem bestimmten Teil; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind – wie bei der häuslichen Pflege auch – von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
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