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Normale Version: Absetzbarkeit der Pflegekosten für Angehörige
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Familien, in denen Pflegebedürftige ambulant im Sinne der Pflegeversicherung gepflegt werden können Betreuungskosten in Höhe von jährlich bis zu 6.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen.
(Seit 2006!)
Das bedeutet im Vergleich zur bisherigen Regelung, nach der maximal 3.000 Euro jährlich an Aufwendungen für so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" (zu denen auch die Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen zählen) steuerlich geltend gemacht werden konnten, im Idealfall eine Verdopplung der Förderung und einen Steuerabzug von 1.200 Euro (bisher maximal 600 Euro). Voraussetzung für die zusätzliche Förderung ist, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen über die gegebenenfalls erhaltenen Geldleistungen aus der Pflegeversicherung hinausgehen, da diese angerechnet werden.
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