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Normale Version: Zusatzleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
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Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (das sind zum Beispiel altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige) haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag.

Die zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden für bestimmte, im Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote einzusetzen. Diese qualitätsgesicherten Sachleistungsangebote dienen dazu, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und die Pflegebedürftigen zu aktivieren. Denn demenzkranke Pflegebedürftige benötigen besonders viel Aufmerksamkeit und manchmal auch spezielle Unterstützung von ausgebildeten Fachkräften.

Zu diesen Betreuungsangeboten zählen zum Beispiel Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, niedrigschwelliger, teils ambulanter Betreuungsangebote sowie besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung.

Pflegehilfsmittel

Unabhängig von der Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung besteht. Pflegehilfsmittel, für die bisher die Krankenversicherung zuständig war, übernimmt diese also auch weiterhin.

Die Pflegekasse unterscheidet technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen, ein Notrufsystem oder Gehhilfen und „Verbrauchsprodukte“ wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden zu einem geringen Teil erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Inkontinenzhilfen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gibt Auskunft, welche Pflegehilfsmittel vergütet bzw. leihweise überlassen werden können. Den vorhandenen Bedarf prüft der Medizinische Dienst. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
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