31.10.2008, 19:27
Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1470 € übernommen.
Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen
Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ erstattet werden).
Leistungsgründe können beispielsweise Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein
Die Kurzzeitpflege ist keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege.
Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig, das heißt die Pflegekasse kann im Einzelfall durch den medizinischen Dienst prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken.
Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen
Ausnahme: Bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ erstattet werden).
Leistungsgründe können beispielsweise Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein
Die Kurzzeitpflege ist keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege.
Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig, das heißt die Pflegekasse kann im Einzelfall durch den medizinischen Dienst prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken.