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Normale Version: Pflegeleistungen bei Aufenthalt im Ausland
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Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.
Dies ist nicht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht, kann auch die Pflegesachleistung beansprucht werden. Innerhalb der Staaten
der Europäischen Union (EU) kann das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung von den Versicherten auch bei dauerndem Aufenthalt in anderen EU-Ländern bezogen werden. Dies gilt auch für Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), also auch für die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Sachleistungen können bei dauerndem Aufenthalt in anderen Ländern der EU im Wege der so genannten Sachleistungsaushilfe bezogen werden. In
der deutschen Pflegeversicherung Versicherte erhalten in diesem Fall die Pflegesachleistungen, die im Gastland für die Sozialversicherten nach dem Recht des Aufenthaltslandes vorgesehen sind.
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