28.07.2008, 09:43
Pflegeheime werden jährlich geprüft
Mit dem Start der Pflegereform am 1. Juli werden viele Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte wirksam.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und verschiedener Krankenkassen stellten die Neuerungen in der Pflegeversicherung vor:
"Die Leistungen werden schrittweise erhöht - im Bereich der häuslichen Pflege, aber auch für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige im stationären Bereich. Erstmals wird es einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung geben".
Das Pflegegeld in der Pflegestufe I erhöht sich von derzeit 205 Euro schrittweise auf 235 Euro im Jahr 2012. In der Pflegestufe II klettert der Betrag von derzeit 410 Euro auf dann 440 Euro. In der Pflegestufe III steigt das Pflegegeld im gleichen Zeitraum von 665 auf 700 Euro. Die verbesserten ambulanten und stationären Leistungen sowie die Erhöhung des Pflegegeldes gehen mit einer Steigerung des Beitragssatzes um 0,25 Prozent einher. Eltern zahlen ab dem 1. Juli 1,95 Prozent ihres Bruttogehalts in die Pflegeversicherung, für Kinderlose steigt der Beitragssatz auf 2,20 Prozent.
Die Reform verbessert die Qualität der Pflege. Sie macht die erbrachten Leistungen der Einrichtungen transparent und besser vergleichbar. Der Auf- und Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturen wird gestärkt und so eine quartiersbezogene und an den Bedürfnissen der hilfebedürftigen Menschen ausgerichtete Versorgung und Betreuung ermöglicht.
MDKN und Pflegekassen wollen den Prüfaufwand so gering wie möglich halten. Die meisten Leistungsbezieher mit "erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf", zum Beispiel Menschen mit Demenz, werden ohne zusätzliche MDK-Begutachtung auskommen. Alle, die bereits den Betreuungsbetrag von 460 Euro im Jahr erhalten, bekommen ab dem 1. Juli automatisch 1.200 Euro. Der erhöhte Betrag von 2.400 Euro muss aber bei der Pflegekasse beantragt werden. Kann die Pflegekasse anhand der Aktenlage selbst entscheiden, ist keine MDK-Begutachtung erforderlich. Bei Neuantragstellern, die schon eine Pflegestufe haben, kann bei ausreichender Aktenlage gegebenenfalls auf eine Begutachtung verzichtet werden. Ansonsten ist eine Begutachtung im häuslichen Umfeld notwendig. Das gilt auch für Neuantragsteller ohne Pflegestufe.
Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen
Ab 2011 schreibt der Gesetzgeber vor, dass der MDKN die Einrichtungen jährlich prüfen muss. Bisher wurde im Schnitt alle fünf Jahre geprüft.
Die Prüfungen in Heimen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Die Kosten für Wiederholungsprüfungen zahlen die Heime künftig selbst. Wenn die Einrichtungen eine Zertifizierung durch einen anderen Prüfer vorlegen, kann der Prüfumfang des MDK verringert werden. Für die Ergebnisprüfung ist allerdings nur der Medizinische Dienst zuständig.
Die Ergebnisse der MDK-Qualitätsprüfungen müssen künftig veröffentlicht werden, und zwar so, dass sie von Laien verstanden werden können. Verkürzte Begutachtungszeiten Änderungen sieht die Reform auch bei den Bearbeitungsfristen vor. Wer ab 1. Juli einen Pflegeantrag stellt, soll innerhalb von fünf Wochen einen schriftlichen Leistungsbescheid der Pflegekasse in den Händen halten.
Mit dem Start der Pflegereform am 1. Juli werden viele Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte wirksam.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und verschiedener Krankenkassen stellten die Neuerungen in der Pflegeversicherung vor:
"Die Leistungen werden schrittweise erhöht - im Bereich der häuslichen Pflege, aber auch für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige im stationären Bereich. Erstmals wird es einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung geben".
Das Pflegegeld in der Pflegestufe I erhöht sich von derzeit 205 Euro schrittweise auf 235 Euro im Jahr 2012. In der Pflegestufe II klettert der Betrag von derzeit 410 Euro auf dann 440 Euro. In der Pflegestufe III steigt das Pflegegeld im gleichen Zeitraum von 665 auf 700 Euro. Die verbesserten ambulanten und stationären Leistungen sowie die Erhöhung des Pflegegeldes gehen mit einer Steigerung des Beitragssatzes um 0,25 Prozent einher. Eltern zahlen ab dem 1. Juli 1,95 Prozent ihres Bruttogehalts in die Pflegeversicherung, für Kinderlose steigt der Beitragssatz auf 2,20 Prozent.
Die Reform verbessert die Qualität der Pflege. Sie macht die erbrachten Leistungen der Einrichtungen transparent und besser vergleichbar. Der Auf- und Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturen wird gestärkt und so eine quartiersbezogene und an den Bedürfnissen der hilfebedürftigen Menschen ausgerichtete Versorgung und Betreuung ermöglicht.
MDKN und Pflegekassen wollen den Prüfaufwand so gering wie möglich halten. Die meisten Leistungsbezieher mit "erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf", zum Beispiel Menschen mit Demenz, werden ohne zusätzliche MDK-Begutachtung auskommen. Alle, die bereits den Betreuungsbetrag von 460 Euro im Jahr erhalten, bekommen ab dem 1. Juli automatisch 1.200 Euro. Der erhöhte Betrag von 2.400 Euro muss aber bei der Pflegekasse beantragt werden. Kann die Pflegekasse anhand der Aktenlage selbst entscheiden, ist keine MDK-Begutachtung erforderlich. Bei Neuantragstellern, die schon eine Pflegestufe haben, kann bei ausreichender Aktenlage gegebenenfalls auf eine Begutachtung verzichtet werden. Ansonsten ist eine Begutachtung im häuslichen Umfeld notwendig. Das gilt auch für Neuantragsteller ohne Pflegestufe.
Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen
Ab 2011 schreibt der Gesetzgeber vor, dass der MDKN die Einrichtungen jährlich prüfen muss. Bisher wurde im Schnitt alle fünf Jahre geprüft.
Die Prüfungen in Heimen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Die Kosten für Wiederholungsprüfungen zahlen die Heime künftig selbst. Wenn die Einrichtungen eine Zertifizierung durch einen anderen Prüfer vorlegen, kann der Prüfumfang des MDK verringert werden. Für die Ergebnisprüfung ist allerdings nur der Medizinische Dienst zuständig.
Die Ergebnisse der MDK-Qualitätsprüfungen müssen künftig veröffentlicht werden, und zwar so, dass sie von Laien verstanden werden können. Verkürzte Begutachtungszeiten Änderungen sieht die Reform auch bei den Bearbeitungsfristen vor. Wer ab 1. Juli einen Pflegeantrag stellt, soll innerhalb von fünf Wochen einen schriftlichen Leistungsbescheid der Pflegekasse in den Händen halten.