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Normale Version: Soziale Sicherung der Pflegepersonen
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Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oft auf eine eigene Berufstätigkeit
ganz oder teilweise verzichten, hat die Pflegeversicherung die soziale Sicherung der Pflegepersonen verbessert.
Als Pflegepersonen bei der häuslichen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung gelten Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Für Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der notwendigen Pflegetätigkeit. Berücksichtigt wird jedoch nur die Pflegezeit, die auf Hilfeleistungen entfällt, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt worden sind. Pflegende Angehörige sind während ihrer Pflegetätigkeit zudem bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert.
Wenn mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen Hilfebedürftigen pflegen, bekommt jede einzelne einen anteiligen Rentenbeitrag, der dem zeitlichen Umfang seiner Pflege entspricht. Wenn eine LaienPflegekraft zwei oder mehr Personen pflegt, und zwar jede von ihnen mindestens 14 Stunden pro Woche, stehen ihr entsprechend höhere Rentenbeiträge zu. Allerdings wird hier von der Pflegekasse geprüft, ob es sich tatsächlich noch um nicht erwerbsmäßige Pflege handelt. Eine Unterbrechung der Pflege führt nicht in jedem Fall zu einer
Unterbrechung der Beitragszahlung, so werden z. B. die Rentenversicherungsbeiträge bei vorübergehendem Auslandaufenthalt (sechs Wochen) oder bei Krankenhausaufenthalt bis zu vier Wochen weitergezahlt.
Die Gutachter des MDK sind meist Pflegefachkräfte und/oder pflegeerfahrene Ärzte. Sie kommen auch ins Haus, wenn ein Antrag auf Höherstufung gestellt wurde.
Falls sich der Zustand des Pflegebedürftigen erheblich verschlechtert und der Pflegebedarf steigt, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Aufgrund des MDK-Gutachtens entscheidet die Pflegekasse darüber, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen gewährt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Nach der Bewilligung zahlt die Kasse rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung Pflegegeld im Rahmen der jeweiligen Pflegestufe beziehungsweise erstattet entstandene Kosten für eine Pflege durch Fachkräfte (Sachleistungen).
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