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Normale Version: Begriffserklärung: Pflegebedürftigkeit
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Das Gesetz definiert Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung so:
„Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“

Zentraler Punkt dieser Definition ist der regelmäßig nötige Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen, nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf oder eine vorübergehend notwendige Hilfe.
Als Krankheiten oder Behinderungen, die einen solchen regelmäßigen Hilfebedarf verursachen können, gelten:
• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
• Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
• Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Die soziale Pflegeversicherung (bzw. gesetzliche Pflegevorsorge) übernimmt nur einen Teil der Kosten im Pflegefall.

Den Rest können Sie preiswert privat absichern:

http://www.profis-mit-herz.info/krankenv...erung.html
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