18.04.2008, 16:19
Eine „pflegerische Hilfeleistung“ im Sinne der Pflegeversicherung bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder, wenn es nicht anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen.
Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten.
Die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz so genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ ist in vier Bereiche – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt – eingeteilt. Die ersten drei Bereiche gelten als „Grundpflege“.
Im Einzelnen sindz.B. folgende Tätigkeiten gemeint:
• Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,
• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.
Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich (Stufe I). Die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege muss dabei die meiste Zeit in Anspruch nehmen. Wer also beim Waschen, Ankleiden und Essen täglich weniger als 45 Minuten Unterstützung braucht, es aber nicht mehr schafft, seinen Haushalt selbstständig zu führen, kann nicht mit Leistungen aus der Pflegeversicherung rechnen.
Pflege ist immer auch mit finanziellem Aufwand verbunden, sichern Sie sich deswegen rechtzeitig und kostengünstig ab.
Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten.
Die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz so genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ ist in vier Bereiche – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Haushalt – eingeteilt. Die ersten drei Bereiche gelten als „Grundpflege“.
Im Einzelnen sindz.B. folgende Tätigkeiten gemeint:
• Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,
• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.
Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich (Stufe I). Die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege muss dabei die meiste Zeit in Anspruch nehmen. Wer also beim Waschen, Ankleiden und Essen täglich weniger als 45 Minuten Unterstützung braucht, es aber nicht mehr schafft, seinen Haushalt selbstständig zu führen, kann nicht mit Leistungen aus der Pflegeversicherung rechnen.
Pflege ist immer auch mit finanziellem Aufwand verbunden, sichern Sie sich deswegen rechtzeitig und kostengünstig ab.