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Normale Version: Pflegegeld & "Arbeitgebermodell"
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Die Pflegebedürftigen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Wahl, Sachleistungen (Hilfe von Fachkräften) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Angehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben kann. Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem bewilligten Betrag die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen kann. Das bedeutet, eine Betreuung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen muss gewährleistet sein. Oder der Pflegebedürftige beschäftigt eine fest angestellte Pflegekraft („Arbeitgebermodell“).

Pflegegeld für „Arbeitgebermodelle“Die Pflegeversicherung zahlt im Falle des so genannten Arbeitgebermodells als einem Fall der selbst sichergestellten Pflege, das Pflegegeld und nicht die Sachleistung.
Wenn z. B. ein körperlich behinderter Mensch eine Pflegekraft seines persönlichen Vertrauens fest anstellt, kann er – je nach Pflegestufe – Pflegegeld beziehen.

Da die Kosten für eine solche selbst organisierte Pflege in der Regel höher liegen als das Pflegegeld, deckt das Sozialamt den Restbedarf ab, wenn das Einkommen des behinderten Arbeitgebers dafür nicht ausreicht und er als bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gilt.
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